Satzung 
der 
Schlepperfreunde Klein-Auheim e.V.

Abschrift der Satzung von 2001 mit den Ergänzungen von 2002 und 2007

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schlepperfreunde Klein-Auheim“, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in 63456 Hanau, Ortsteil Klein-Auheim.

Ergänzung: eingetragen am 01.03.2002 im Vereinsregister VR 1770

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

Die Schlepperfreunde Klein-Auheim verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Die Schlepperfreunde Klein-Auheim haben insbesondere den Zweck, ihre Mitglieder

  1. Durch Pflege, Erhaltung und Vermittlung landwirtschaftlicher Kulturwerte und Landmaschinen nach Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von Parteipolitischen, konfessionellen beruflichen oder rassistischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen,
  2. Durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden. Der Jugend soll dabei in Ganz besonderen Maße eine sorgfältige, körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Erhaltung, Instandsetzung und Restauration von historischen Traktoren und Landmaschinen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Vereinsvermögen sind alle beweglichen Sachen, die vom Verein erworben oder ihm gestiftet worden sind, sowie der Kassenbestand.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Preise, die die Mitglieder des Vereins als sogenannte Mannschaftspreise erwerben, gehen in das Eigentum des Vereins über.
  6. Persönliche Preise, die den Mitgliedern zuerkannt werden, bleiben Eigentum der einzelnen Mitglieder.

 

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:

ordentliche Mitglieder

Jugendmitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins in irgendeiner Form zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
  2. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den 1. oder 2. Vorsitz gerichtet werden.
  3. Bei der Aufnahme von Jugendlichen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Für jugendliche Mitglieder von 10-18 Jahren wird nach Bedarf eine Jugendabteilung eingerichtet.
  4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand, der ohne Angabe von Gründen die Aufnahme ablehnen kann. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  5. Jugendliche müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
  7. durch Ableben
  8. durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitz mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei der Austritt von nicht geschäftsfähigen Personen durch deren Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
  9. Durch Ausschluss, siehe § 9

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen zu.

Ausscheidenden und Ausgeschlossenen steht kein Recht am Vereinsvermögen zu.

 

§ 6

Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
  2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht außer der Wahl des Jugendwartes.

 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu nutzen.
  2. Jedem Mitglied, das sich durch Anordnung eines Vorstandmitgliedes oder eines vom Vorstand bestellten, Organs verletzt fühlt, steht das Recht zu eine Beschwerdr an den Vorstand zu richten.
  3. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber in Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

 

 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Satzung des Vereins einzuhalten und Beschlüsse seiner Organe zu befolgen,
  2. Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen,
  3. Die festgesetzten Beiträge und Aufnahmegebühr pünktlich zu zahlen,
  4. Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

§ 8

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

 

§ 9

Ausschluss

Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:

  1. Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
  2. Wegen Unterlassung und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken,
  3. Wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen der Vereinsorgane und
  4. Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

 

Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von dem Ausschlussverfahren in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindliche Gegenstände, die dem Verein gehören, unverzüglich an den Vorstand herauszugeben.

 

§ 10

Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26  BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzende

2. Vorsitzende

Kassierer

Schriftführer

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. (Ergänzung: bis 2007 jährlich.)

Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lasse.

  1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege von Vereinsinteressen zu erfolgen. Alle Ausgaben über 2.500 € benötigen die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen zumindest dem Grund nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
  2. Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammentreten und beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre (Ergänzung: bis 2007 jährlich.) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
  4. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
  5. Die spezielle Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann dieser in eigener Verantwortung regeln.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im Monat Oktober einberufen werden. Die Einberufung muß spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mit Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte beinhalten muss:
  3. Jahresbericht,
  4. Bericht der Kassenprüfer,
  5. Beschlussfassung über die Voranschläge und Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre,
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Neuwahlen (Kassenprüfer und alle zwei Jahre der Vorstand)
  8. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden müssen.
  9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, Mitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(Ergänzung: lt § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB: ¾-Mehrheit).

Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder Mehrere Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.

  1. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
  2. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 12

Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenbücher (Kassenführung) sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind alle vier Monate durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein. Kassenprüfer können nur einmal wiedergewählt werden, dann müssen sie mindestens ein Jahr aussetzen bis zur nächsten Wiederwahl.

 

§ 13

Jugendabteilung

Der Verein richtet bei Bedarf eine Jugendabteilung ein, die von einem Jugendwart betreut wird. Es soll eine jährliche Jugendversammlung abgehalten werden, die einen Jugend-sprecher wählt. Dieser erhält im Vorstand jedoch keine Stimme.

 

§ 14

Haftung

Für vertragliche Verpflichtungen haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen. Die übrige Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

 

§ 15

Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies Beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder sie beschließt. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hanau am Main

 

§ 17

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung 06.01.2002 beschlossen. 

Ergänzend: In Kraft gesetzt mit Schreiben vom Amtsgericht vom 01.03.2002.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte prüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.